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RR 2002 016

Regierungsrat — RR 2002 016

Zg Regierungsrat · 2002-12-17 · Deutsch ZG

§§ 19 Abs. 1 und 3 G über Wahlen und Abstimmungen (BGS 131.1) – korrekte Wahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler (E. II. 3.). Selbst ein knappes (Listenstimmendifferenz von 17 Listenstimmen) oder gar ein sehr knappes Abstimmungsresultat verschafft keinen Anspruch auf Nachzählung, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder ein gesetzeswidriges Verhalten der zuständigen Organe vorliegen (E. II. 4.).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Grundlagen, Organisation, Gemeinden

1. Politische Rechte §§19 Abs. 1 und 3 G über Wahlen und Abstimmungen (BGS 131.1) – korrekte Wahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler (E. II. 3.). Selbst ein knappes (Listenstimmendifferenz von 17 Listenstimmen) oder gar ein sehr knappes Abstimmungsresultat verschafft keinen Anspruch auf Nachzählung, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder ein gesetzeswidriges Verhalten der zuständigen Organe vorliegen (E. II. 4.). Aus dem Sachverhalt: A. Am 11. Oktober 2002 erhob K. Verwaltungsbeschwerde gegen die ge- meindlichen Erneuerungswahlen in einer Gemeinde vom 6. Oktober 2002. Er beantragt, dass eine umfassende Nachzählung aller Stimmen durch neu- trale und kompetente Personen zu erfolgen habe. Zudem wolle er bei dieser Nachzählung mit einem Begleiter dabei sein. In Zweifelsfällen sei der Rat eines auswärtigen Experten einzuholen. Er begründet seine Beschwerde im Wesentlichen mit der - nach seiner Meinung - knappen Differenz von 17 Lis- tenstimmen bei der Vergabe des Gemeinderatrestmandates. B. In seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2002 beantragt der Ge- meinderat, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Seinen Antrag begründet der Gemeinderat damit, dass kompetente und neutrale Personen die Auszählung vorgenommen hätten. Zudem könne ein knappes Resultat allein nicht Grund für eine Nachzählung sein. C. In seiner Replik vom 2. Dezember 2002 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen gemäss Beschwerdeschrift vom 11. Oktober 2002 fest, aller- dings verzichtet er auf eine Nachzählung der Kandidatenstimmen. Aus den Erwägungen:

1. Gemäss §40 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (WAG; BGS 131.1) sowie nach §50 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) kann gegen Urnenwahlen und -ab- stimmungen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Laut §50 Abs. 2 VRG kommen dabei die Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss zur Anwendung mit folgenden für die Eintretensfrage mass- geblichen Abweichungen: Die Beschwerdefrist beträgt acht Tage, und der Fristenlauf beginnt mit dem der Wahl oder Abstimmung folgenden Tag (Ziffer 1); ausser den in ihrer Rechtsstellung unmittelbar Betroffenen ist jeder Aktivbürger zur Beschwerde befugt (Ziffer 2).

2. Zum Eintreten ... 225

3. Gemäss §50 Abs. 2 Ziffer 3 VRG kann gegen Urnenwahlen und -ab- stimmungen nur wegen Rechtsverletzung Beschwerde geführt werden. Eine Beschwerde wegen blossen Unzweckmässigkeiten im Verfahrensablauf der Abstimmung wäre im Lichte dieser Bestimmung nicht rechtsgenügend (vgl. zum gleichen Wortlaut von §49 Abs. 2 Ziffer 3 VRG Marco Weiss, Verfahren der Verwaltungsrechtspflege im Kanton Zug, Diss. Zürich 1993, S.193). Das vom Verfassungsrecht des Bundes gewährleistete politische Stimmrecht (Art. 34 der Schweizerischen Bundesverfassung; BV; SR 101) gibt dem Bür- ger einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien und unverfälschten Willen der Stimmberechtigten zuverlässig zum Ausdruck bringt (BGE 118 Ia 261 Erw.3; BGE 117 Ia 46 Erw.5; BGE 117 Ia 455 Erw.3a). Diesem Anspruch entsprechend soll garan- tiert werden, dass jeder Stimmbürger und jede Stimmbürgerin seinen bzw. ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und mit dem Stimmen zum Ausdruck bringen kann. Auf diese Grundsätze, welche als Wahl- und Abstimmungs- freiheit bezeichnet werden, hat das Bundesgericht eine Reihe von Prinzipien abgestützt. So werden auf die Wahl- und Abstimmungsfreiheit zurück- geführt etwa die Ansprüche auf richtige Zusammensetzung der Aktiv- bürgerschaft, auf Wahrung der Einheit der Materie, auf korrekte Formulie- rung der Abstimmungsfragen, auf korrekte und zurückhaltende behördliche und private Information im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen und auf rechtmässige Durchführung von Wahlen und Abstimmungen.

4. Der Beschwerdeführer bemängelt sinngemäss die Rechtmässigkeit der Durchführung der Gemeinderatswahl vom 6. Oktober 2002 in X indem er behauptet, dass in grosser Eile ausgezählt worden sei und damit Fehler sehr wahrscheinlich aufgetreten seien. Um 12.10 Uhr habe man mit der Auszäh- lung begonnen und um 12.45 Uhr seien die Resultate bereits in den Compu- ter eingegeben worden. Für die Auszählung hätten demnach nur rund 30 Minuten zur Verfügung gestanden. Gemäss den Ausführungen des Ge- meinderates ergibt sich allerdings ein etwas anderes Bild. Mit der Auszäh- lung der brieflichen Stimmen wurde bereits um 8.00 Uhr begonnen und schon ab 9.00 Uhr erfasste man per Computer die Resultate. Die Nebenur- nen wurden ca. 11.15 Uhr, die Haupturne 12.05 Uhr dem Wahlbüro über- geben. Um 12.15 meldeten die EDV-Erfassungsteams, dass sämtliche Wahl- zettel erfasst seien. Bei einigen Wahlzetteln bestanden noch Unklarheiten bezüglich Gültigkeit. Nach deren Bereinigung konnte dann die Erfassung der gültigen Wahlzettel um 12.30 Uhr abgeschlossen werden. Die Evaluation der Resultate dauerte demnach nicht nur 30 Minuten wie der Beschwerde- führer glaubhaft machen will, sondern sie dauerte insgesamt 4,5 Stunden. Von übertriebener Eile kann deshalb nicht gesprochen werden. Zudem ist einzuwenden, dass ein rasches und speditives Auszählen der Stimmen nicht in Widerspruch zu Genauigkeit und Zuverlässigkeit des erzielten Resultates stehen muss. Im Gegenteil, speditives und konzentriertes Arbeiten dürfte 226

die Zählgenauigkeit sogar erhöhen. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorge- hen der Gemeinde X bei der Auszählung der Stimmen im Hinblick auf die Geschwindigkeit, mit der dies geschah, keine Unrechtmässigkeiten, die dem verfassungsmässigen Anspruch auf eine zuverlässige und rechtmässige Durchführung der Abstimmung entgegenstehen würde.

5. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Durchführung der Gemeinderatswahl in X, indem er ausführt, die verschie- denen Parteien seien bei der Wahl der Stimmenzähler und Stimmenzähle- rinnen nicht ausgeglichen berücksichtig worden. Insbesondere habe man der SVP als neuer Partei nur eine Vertretung im Wahlbüro zugesprochen und dies stehe im Widerspruch zum Wahl- und Abstimmungsgesetz. Gemäss §19 Abs. 1 Satz 3 WAG steht es den Gemeinden frei, die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen und ihre Stellvertretung für eine Amtsdauer zu wählen. Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler werden dabei vom Gemeinderat unter möglichster Berücksichtigung einander gegenüberste- hender Parteien gewählt (§19 Abs. 3 WAG). In der Gemeinde X sind die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen tatsächlich 1998 auf Amtsdauer gewählt worden. Da nun an den Erneuerungswahlen im Jahr 1998 die SVP nicht vertreten war, wurden aus diesem Grund in Übereinstimmung mit der erwähnten gesetzlichen Bestimmung keine Stimmenzählerinnen und Stim- menzähler aus den Reihen der SVP gewählt. Allerdings konnte die SVP, wie alle anderen Ortsparteien mit Kandidierenden, bei der Wahl vom 6. Oktober 2002 die Listenführerin ins Wahlbüro einbringen. Lehre und Rechtspre- chung gehen überdies davon aus, dass sogar bei einer vorschriftswidrigen Besetzung des Wahlbüros – die in diesem Fall wie gezeigt allerdings nicht vorlag – die Wahl nicht für ungültig zu erklären wäre. Dafür müssten viel- mehr zusätzliche Ordnungswidrigkeiten nachgewiesen werden, die das Ergebnis entscheidend beeinflussten. (Ivo Hangartner/Andreas Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft, Zürich 2000, N.2553). Jedenfalls nicht als zusätzliche Ord- nungswidrigkeit im erwähnten Sinn ist der Umstand zu taxieren, dass die Listenführerin der SVP sich freiwillig in den Verfahrensablauf einbinden liess und wie die übrigen Listenführer auch an der Auszählung mithalf. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Listenführerin sei beschäftigt worden und habe daher ihre Kontrollfunktion nicht mehr wahrnehmen können, weil sie «total unerfahren» gewesen sei, verfängt jedenfalls nicht. Nach dem Ge- sagten ist deshalb festzuhalten, dass auch im Hinblick auf die parteiliche Zusammensetzung des Wahlbüros nicht von einer unrechtmässigen Durch- führung der Wahl gesprochen werden kann.

6. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Resultat bei der Vergabe des Gemeinderat-Restmandates sei mit einer Listenstimmendifferenz von 17 Listenstimmen sehr knapp ausgefallen und es bestünden Zweifel, ob die- ses Resultat richtig sei. Die Stimmbürgerschaft hat das (selbstverständliche) Recht, dass die Stimmen ordnungsgemäss und sorgfältig ausgezählt werden 227

(BGE 98 Ia 73 Erw. 4, S.85). Ob der Stimmbürger bzw. die Stimmbürgerin bei der zuständigen Behörde eine Nachzählung verlangen kann, ist vorab eine Frage des kantonalen Rechts. Das zugerische Wahl- und Abstimmungs- gesetz enthält allerdings keine Bestimmungen darüber, ob und unter wel- chen Voraussetzungen die Ergebnisse kantonaler Abstimmungen nach- zuprüfen sind. Daher ist darüber aufgrund von Sinn und Tragweite der vom Bundesrecht geschützten politischen Stimmberechtigung der Bürgerschaft zu entscheiden. Die Stimmbürgerin bzw. der Stimmbürger hat einen durch die Verfassung geschützten Anspruch darauf, dass kein Wahl- und Abstim- mungsergebnis anerkannt wird, das nicht den Willen der Wählerschaft zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedeutet dies gemäss Lehre und Rechtsprechung jedoch nicht, dass ohne weiteres von Bundesrechts wegen ein Anspruch auf Nachzählung besteht, wenn das Ergebnis eines Urnenganges knapp aus- gefallen ist (BGE 98 Ia 84f; Ivo Hangartner/Andreas Kley, a.a.O N. 2561). Gemäss den Ausführungen des Gemeinderates X zum Urnengang vom 6. Oktober 2002 war der ganze Verfahrensablauf zweckmässig geordnet und bot damit auch Gewähr für eine sorgfältige Ermittlung der Abstimmungser- gebnisse. So kam zur Ausscheidung von Hunderterbeigen während eines Durchganges eine Zählmaschine zum Einsatz. Anschliessend wurden die Er- gebnisse manuell in den Computer eingegeben. Dabei operiert der Rechner mit einer Software (WABIS), die eine automatische Selbstkontrolle durch- führt. Auch war weder das Wahlbüro gesetzeswidrig besetzt noch hat eine übertriebene Eile nachweislich zu Fehlzählungen geführt, die das Ergebnis der Wahlen umstossen würde. Ist das Abstimmungswesen jedoch zweck- mässig geordnet und garantiert daher eine korrekte Ermittlung der Wahler- gebnisse, so besteht eine sich aus dem Bundesrecht ergebende Verpflichtung zur Nachzählung bloss in jenen Fällen, in denen der Bürger bzw. die Bürge- rin auf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder ein gesetzeswidriges Verhalten der hierfür zuständigen Organe hinzuweisen ver- mag (BGE 98 Ia 85). In Hinsicht auf eine mögliche fehlerhafte Auszählung bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, bei der Auszählung sei eine Listenstimme auf das falsche Bündel gelegt worden. Dies sei von einer Per- son, die im Auszählungsraum anwesend war, beobachtet worden. Gemäss Aussage dieser Person gegenüber dem Beschwerdeführer sei nicht dagegen reklamiert worden. Hier stellt sich sogleich die Frage, warum nicht inter- veniert wurde. Eine mögliche Antwort könnte darin bestehen, dass der Beobachter dieser vermeintlichen Fehlzählung sich nicht ganz sicher war, ob tatsächlich eine Listenstimme auf die falsche Beige gelegt worden war. Die Frage, ob eine Fehlzählung im Umfang von einer Listenstimme stattge- funden hat oder nicht kann aber offen bleiben, weil auch bei Annahme der Richtigkeit der Beobachtung die Differenz nur eine Listenstimme ausma- chen und dies das Gesamtresultat (Differenz 17 Listenstimmen) nicht um- stossen würde. Weitere konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszäh- lung, wie sie Lehre und Rechtsprechung für Nachzählungen verlangen, führt 228

der Beschwerdeführer nicht auf. Ein bundesrechtlicher Anspruch auf Nach- zählung besteht demnach im vorliegenden Fall nicht, denn ein knappes, selbst ein sehr knappes Resultat verschafft für sich allein noch kein Recht auf Nachzählung (BGE 100 Ia 365; BGE 98 Ia 85). Es entspricht dem Wesen einer Demokratie, dass Wahlergebnisse mit knappem Resultat vorkommen. Der demokratisch gebildete Willen ist grundsätzlich zu akzeptieren, auch wenn das Resultat einer Wahl nur knapp ausgefallen ist. Würden bei knap- pen Resultaten auf entsprechendes Begehren hin immer Nachzählungen ohne weitere Voraussetzungen veranlasst, käme dies einer systematischen Missachtung des demokratisch gebildeten Willens gleich und dies kann nicht zugelassen werden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kos- ten des Verfahrens zu tragen (vgl. §23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). In besonderen Fällen, vorab wenn die Parteien an einer Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind oder wenn das öffentliche Interesse an der Abklärung einer Streitsache es rechtfertigt, können die Kosten herabgesetzt oder erlassen werden. Im vorliegenden Fall besteht ein öffentliches Interesse an der Ab- klärung der Rechtsfrage, weshalb auf eine Kostenerhebung verzichtet wird. Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht; an den Be- schwerdeführer deshalb, weil er im vorliegenden Verfahren unterlegen ist (vgl. §28 Abs. 2 VRG e contrario) und an die Einwohnergemeinde X des- halb, weil sie in Ausübung ihrer obrigkeitlicher Funktion und nicht als Partei mit gegensätzlichen Interessen am Verfahren beteiligt ist (vgl. §28 Abs. 2 Ziff. 1 VRG; GVP 1981/82, S. 114). Gemäss §28 Abs. 2 VRG ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei im Rechtmittelverfahren unter bestimmten Voraussetzungen eine Partei- entschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob eine solche beantragt worden ist oder nicht (GVP 1995/96 Seite 142). Unterliegende Partei ist vorliegend der Beschwerdeführer, während der Gemeinderat obsiegt. Eine Parteientschädi- gung wird zu Lasten der unterliegenden Partei zugesprochen, wenn Parteien mit gegensätzlichen Interessen am Verfahren beteiligt sind (§28 Abs. 2 Ziff. 1 VRG) oder zu Lasten des Gemeinwesens, wenn dessen Behörde als Vorin- stanz einen Verfahrensfehler oder eine offenbare Rechtsverletzung begangen hat (§28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG). Unter Parteien mit gegensätzlichen Interessen versteht das Verwaltungsgericht private Parteien oder nicht-hoheitliche Inter- essen des Gemeinwesens (Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 2. Oktober 1997, A 18/1995). Der Gemeinderat vertritt im vorliegenden Fall keine nicht- hoheitlichen Interessen, ist demnach nicht Partei mit gegensätzlichen Inter- essen. Unter diesem Gesichtspunkt besteht demnach kein Anspruch auf Par- teientschädigung. Regierungsrat, 17. Dezember 2002 229